62 Der erwähnte Termin ist in der Arztagenda am 18. März 2011 tatsächlich eingetragen. Für die Kammer mag es vor diesem Hintergrund zwar sein, dass die entsprechende Behandlung tatsächlich durch Dr. R.________ durchgeführt wurde. Dies bedeutet aber selbstredend nicht, dass sie auch sämtliche weiteren Behandlungen bei der Straf- und Zivilklägerin 5 durchführte.