Auch betreffend diesen Einwand schliesst sich die Kammer jedoch der korrekten Entgegnung der Vorinstanz an (pag. 4931, S. 61 Entscheidbegründung): «Anzumerken bleibt, dass auch nach Prüfung des anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Auszugs aus dem Programm „Dental Med XP“ keine begründeten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Die am 18.03.2011 eingetragene Behandlung durch Dr. R.________ (pag. 4675) bezieht sich auf eine Zahnreinigung und Zahnsteinentfernung und hat mit dem angeklagten Sachverhalt somit nichts zu tun.»