4930, S. 60 Entscheidbegründung): «A.________ beschränkt sich hier auf das blosse Bestreiten der gegen ihn gerichteten Vorwürfe und geht im Weiteren zu Gegenangriffen über, mit denen er die Belastungsperson herabwürdigt. Er schildert dabei Vorkommnisse, die mit dem eigentlichen Sachverhalt nichts zu tun haben, wie etwa, dass I.________ unfähig gewesen sei, viele Absenzen gehabt und mutwillig Geräte im Labor beschädigt habe. Hinsichtlich dieses letzteren Vorwurfs hat I.________ angegeben, tatsächlich – allerdings unabsichtlich – ein Gerät (ein altes Radio) kaputt gemacht zu haben, wofür ihr auch ein Abzug beim Lohn von CHF 732.70 gemacht wurde (pag. 2161 Z. 49 ff.;