Hätte die Straf- und Zivilklägerin 5 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, so hätte sie ihn wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus eigener Initiative angezeigt. Aufgrund all dieser Erwägungen ist vorliegend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 5 abzustellen. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Vorwürfe nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht Folgendes fest (pag. 4930, S. 60 Entscheidbegründung): «A.___