4416). Dies ändert jedenfalls nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 5. Schliesslich ist zu betonen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 5 nicht von sich aus bei der Polizei meldete, um Anzeige zu erstatten, sondern im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2011 als Auskunftsperson, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde, Anzeige erstattete (vgl. pag. 2136 und pag. 2139 f.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin 5 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, so hätte sie ihn wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus eigener Initiative angezeigt.