Was sodann den Einwand der Verteidigung anbelangt, wonach die Straf- und Zivilklägerin 5 am vorliegenden Verfahren ein absolutes Desinteresse gezeigt habe, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft seien (vgl. pag. 5859 f.), hält die Kammer fest, dass es angesichts des Erlebten, der langen Verfahrensdauer und des durch die Straf- und Zivilklägerin 5 angedeuteten Neuanfangs, zumindest verständlich ist, dass diese nicht mehr zwecks Aussage zum erstinstanzlichen Verhandlungstermin erscheinen und auch die nachbehandelnden Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbinden wollte (vgl. dazu die Aktennotiz auf pag. 4416).