61 gaben der Straf- und Zivilklägerin 5 sind denn auch teilweise durch Unterlagen objektiviert; so beispielsweise durch die vom Beschuldigten vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen im Befundformular (pag. 2146, 2158) und durch die Röntgenbilder (pag. 2147 ff., pag. 2152). Was sodann den Einwand der Verteidigung anbelangt, wonach die Straf- und Zivilklägerin 5 am vorliegenden Verfahren ein absolutes Desinteresse gezeigt habe, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft seien (vgl. pag.