und Z. 149 ff.). Solch detaillierte Schilderungen können nicht erfunden sein, ganz offensichtlich verfügt die Straf- und Zivilklägerin 5 betreffend die Praxis des Beschuldigten über «Insiderwissen». In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 5 zum Beschuldigten in einem Lehrtochter-Lehrmeister-Verhältnis stand; dass sie ihren Vorgesetzten in dieser Situation nicht verdächtigte, geschweige denn ihn nicht mit allfälligen Verdachten konfrontierte, ist nachvollziehbar und vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. Die bereits an und für sich glaubhaften An-