4930, S. 60 Entscheidbegründung). In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass die Strafund Zivilklägerin 5 auch eindrücklich und nachvollziehbar schilderte, warum sie – trotz ihrer dreijährigen Anstellung in der Praxis des Beschuldigten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5860) – gedacht habe, der Beschuldigte dürfe zahnmedizinische Arbeiten ausführen (vgl. pag. 2162 Z. 98 ff. und Z. 102 ff.), dass dieser regelmässig Patienten behandelt habe (vgl.