Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 5 als glaubhaft; diese gab stets gleichbleibend an, immer nur vom Beschuldigten und nicht von den bei diesem angestellten Zahnärzten behandelt worden zu sein (vgl. pag. 2162 Z. 64). Dabei beschrieb sie auch sehr detailliert, welche Arbeiten der Beschuldigte bei ihr ausgeführt habe (vgl. dazu auch pag. 4930, S. 60 Entscheidbegründung).