60 zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, die zudem nicht gelungen seien, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4152 f.). Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Ziff. I.9.14. vor, er habe sich der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c Heilmittelgesetz schuldig gemacht, indem er der Straf- und Zivilklägerin 5 mehrmals zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten während ihrer Behandlung von Juni 2009 bis Juni 2011 Anästhesien verabreicht habe (pag.