Zufolge ihres Irrtums habe die Straf- und Zivilklägerin 5 dem Beschuldigten ca. CHF 675.00 für die Behandlung bezahlt. Dadurch habe sie einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Straf- und Zivilklägerin 5 bezahlten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für