In dieser Verhaltensweise sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei Zahnarzt. Um sie als Kundin zu gewinnen, habe er der finanziell schlecht gestellten Straf- und Zivilklägerin 5 die Möglichkeit von Ratenzahlungen in Aussicht gestellt. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Straf- und Zivilklägerin 5 davon ausgehen können, dass sie seine Angaben nicht hinterfragen würde. Zufolge ihres Irrtums habe die Straf- und Zivilklägerin 5 dem Beschuldigten ca. CHF 675.00 für die Behandlung bezahlt.