Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4.6. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, begangen von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel z.N.d. Strafund Zivilklägerin 5, schuldig gemacht. Konkret habe er die Straf- und Zivilklägerin 5, die im Betrieb des Beschuldigten eine Lehre als Zahntechnikerin absolviert habe, durch die Einrichtung seiner Geschäftsräumlichkeiten als Zahnarztpraxis, durch die zahnmedizinische Behandlung anderer Patienten und durch sein Angebot, sie zahnärztlich zu behandeln, über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht. In dieser Verhaltensweise sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei Zahnarzt.