Auch habe er ihr eine zu grosse Brücke eingesetzt, wodurch es zu einer Druckstelle gekommen sei. Der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarzt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, und dem zuvor die Praxis schon einmal staatsanwaltschaftlich geschlossen worden sei, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 5 eine Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt habe (pag. 4147 f.). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff.