In Bezug auf den Betrugsvorwurf hält die Kammer zudem mit der Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 fest, dass dieser zwar tatsächlich wusste, dass der Beschuldigte von Beruf Zahntechniker war, aufgrund von dessen Angaben aber darüber hinaus davon ausging, der Beschuldigte habe eine Aus- oder Weiterbildung zum Zahnarzt gemacht und könne und dürfe entsprechend zahnmedizinische Arbeiten vornehmen. Der Straf- und Zivilkläger 2 brachte es in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern auf den Punkt, als er zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei eine Person, die sehr gut reden könne, er wäre «ein top Vertreter» (vgl. pag. 4618 Z. 31 ff.