aufgeführt, es handelt sich dabei jedoch wie bereits ausgeführt, um einen nachträglich geänderten bzw. gefälschten Auszug. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung somit fest, dass gestützt auf die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 beweismässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die ihm in Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vorgeworfenen zahnmedizinischen Behandlungen am Straf- und Zivilkläger 2 vornahm.