Die Kammer betont erneut, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5859), aus dem erstinstanzlich eingereichten Auszug aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie bereits aus dem vorangehenden Zitat der Vorinstanz hervorgeht, ist auf dem Auszug auf pag. 4674 zwar tatsächlich nur der Name von Dr. V.________ aufgeführt, es handelt sich dabei jedoch wie bereits ausgeführt, um einen nachträglich geänderten bzw. gefälschten Auszug.