58 sehr neutral verfasst und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer vollumfänglich der vorinstanzlichen Würdigung an (pag. 4928, S. 58 Entscheidbegründung): «Die stereotypen Aussagen des Beschuldigten, der sich einmal mehr hinter Dr. V.________ zu verstecken versucht, erscheinen dagegen wenig glaubhaft. A.________ hat auch im Zusammenhang mit F.___