objektiv untermauert (vgl. insbesondere den Bericht vom 6. Oktober 2015, pag. 4259). Die Verteidigung machte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages zwar geltend, die Berichte seien, da sie von der nachbehandelnden Ärztin des Straf- und Zivilklägers 2 verfasst worden seien, nicht objektiv (vgl. pag. 5859). Dieser Einwand kann aber als unbegründet abgetan werden; der Bericht von Dr. AQ.________ ist