Ausserdem erinnern diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 stark an die Schilderung von N.________; auch sie hatte erzählt, dass die erste Behandlung durch den Beschuldigten insgesamt drei Stunden gedauert habe und der Beschuldigte immer wieder habe nachspritzen müssen (pag. 328 Z. 25 ff.). Ausserdem werden die bereits an und für sich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten durch die Berichte von Dr. AQ.________ objektiv untermauert (vgl. insbesondere den Bericht vom 6. Oktober 2015, pag.