Ergänzend hält die Kammer fest, dass vor allem die Schilderung des Straf- und Zivilklägers 2, wonach der Beschuldigte während der Dauer von drei Stunden versucht habe, ihm einen Zahn zu ziehen, der Beschuldigte immer wieder (sechs bis acht Mal) habe nachspritzen müssen und er, der Straf- und Zivilkläger 2 dennoch sehr starke Schmerzen gehabt habe bzw. «von den Schmerzen her am Limit» gewesen sei (vgl. pag. 2192 Z. 70 ff. und pag. 4617 Z. 34 ff.), sehr eindrücklich ist und klar erlebnisbasiert erscheint. Ausserdem erinnern diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 stark an die Schilderung von N._