_) vorgenommen wurden. Wenn er sich nicht sicher war, hat er dies klar deklariert (so betreffend die Wurzelbehandlung). Namentlich an die als sehr schmerzhaft und einschneidend erlebte Prozedur des Zähneziehens vermochte er sich aber noch sehr genau zu erinnern und machte dazu auch detaillierte Schilderungen. Dort konnte er auch sicher angeben, dass der Beschuldigte derjenige gewesen sei, der ihm diesen Zahn gezogen habe. Seine Angaben sind glaubhaft und es kann beweismässig darauf abgestellt werden.»