Betreffend das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers 2 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4928, S. 58 Entscheidbegründung): «F.________ hat konstante und stimmige Aussagen gemacht. Es finden sich weder Aggravierungstendenzen oder – wie der Beschuldigte geltend gemacht hat – Übertreibungen. Er hat in seinen Befragungen zudem recht deutlich unterschieden, welche Behandlungen an ihm von A.________ und welche Behandlungen später vom deutschen Zahnarzt (Dr. V.________) vorgenommen wurden.