), das Patientendossier des Straf- und Zivilklägers 2 (pag. 2181 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 (pag. 2190 ff. und pag. 4617 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4701 und pag. 4706) sowie die Arztberichte von Dr. AQ.________, pag. 2194 und pag. 4259). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird diesbezüglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 4926 ff., S. 56 ff. Entscheidbegründung). Betreffend das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers 2 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag.