Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des vom Straf- und Zivilkläger 2 bezahlten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen, die zudem nicht gelungen seien, gefordert habe, habe der Beschuldigte beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4152).