Zufolge der Täuschung habe der Straf- und Zivilkläger 2 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er dem Beschuldigten die Behandlungen bezahlt. Dadurch habe er einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung und zu Folgekosten geführt habe.