Aufgrund des seit mehreren Jahren bestehenden Freundschaftsverhältnisses mit dem Beschuldigten und aufgrund der eingerichteten Zahnarztpraxis habe der Straf- und Zivilkläger 2 die Aussagen des Beschuldigten über seine Ausbildung oder Fähigkeiten nicht in Zweifel ziehen müssen. Der Beschuldigte habe aufgrund des Vertrauensverhältnisses damit rechnen können, dass der Straf- und Zivilkläger 2 seine Erklärung nicht hinterfragen würde. Zufolge der Täuschung habe der Straf- und Zivilkläger 2 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er dem Beschuldigten die Behandlungen bezahlt.