Konkret habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 in Räumlichkeiten empfangen, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien, habe angegeben, in Ausbildung zum Zahnarzt zu sein, bzw. schon Zahnarzt zu sein und habe dem Straf- und Zivilkläger 2 zahnmedizinische Arbeiten offeriert. Aufgrund des seit mehreren Jahren bestehenden Freundschaftsverhältnisses mit dem Beschuldigten und aufgrund der eingerichteten Zahnarztpraxis habe der Straf- und Zivilkläger 2 die Aussagen des Beschuldigten über seine Ausbildung oder Fähigkeiten nicht in Zweifel ziehen müssen.