Diese Defekte hätten in Nachbehandlungen behoben werden müssen. Der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinische Behandlungen vornehmen dürfe, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlung beim Straf- und Zivilkläger 2 eine Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt habe (pag. 4147). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4.5. der erwähnten Anklageschrift zum Vorwurf gemacht, er habe sich des Betrugs, begangen von April 2009 bis Februar 2010 in Biel z.N.d.