Dabei habe er durch unsachgemässe Behandlungen eine Schädigung des Körpers bzw. der Gesundheit des Straf- und Zivilklägers 2 verursacht: Bei der Nachbehandlung durch einen Zahnarzt sei festgestellt worden, dass nach der Extraktion eines Zahns (26) immer noch Wurzelreste vorhanden gewesen seien und an zwei Zähnen (16, 17) die Wurzelfüllung insuffizient gewesen seien, was zu Entzündungen führen könne. Diese Defekte hätten in Nachbehandlungen behoben werden müssen.