Unerheblich ist, dass bei den Abrechnungen der Mediserv Dr. U.________ als Behandler aufgeführt ist, zumal auch diese Angaben im System frei abänderbar sind und die Straf- und Zivilklägerin 4 zudem klar aussagte, dass bei den Behandlungen immer der Beschuldigte federführend gewesen sei. Dabei ist bezeichnend, dass die ausgestellten Rezepte alle einen Stempel ohne Namensangabe eines Zahnarztes aufweisen; neben der Bezeichnung «AA.________» und der Adresse ist einzig «Dr. med. dent» vermerkt (vgl. pag. 30 und pag. 33 Anklageerweiterung). 14.5 Fazit Die in Ziff.