I.4. der Anklageschrift vom 4. März 2016; pag. 326 Anklageerweiterung), so erachtet die Kammer auch diesen Sachverhalt als erstellt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass sich die Vornahme von Infiltrationsanästhesien sowie die Abgabe der Medikamente Aziclav, Spiralgin, Amoxi-Mepha und Chlorhexamed aus den Abrechnungen von Mediserv sowie den ausgestellten Rezepten ergibt (vgl. dazu pag. 29 ff. Anklageerweiterung). Unerheblich ist, dass bei den Abrechnungen der Mediserv Dr. U.______