Der von der Straf- und Zivilklägerin 4 im Schriftstück vom 27. Oktober 2015 festgehaltene Betrag von CHF 13‘000.00 deckt sich in etwa mit der Summe der Rechnungsbeträge der sich bei den Akten befindlichen Rechnungen der Jahre 2007 bis 2014 (vgl. pag. 19 ff. Anklageerweiterung), weshalb die Kammer in Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen in dubio pro reo von einem Deliktsbetrag von ca. CHF 13‘000.00 ausgeht. Was den Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c HMG anbelangt (Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 4. März 2016; pag.