141 Anklageerweiterung). Nicht einmal einen Monat später gab sie dann zu Protokoll, die Behandlungen durch den Beschuldigten hätten sie sicher um die CHF 25‘000.00 gekostet (vgl. pag. 86 Z. 250 ff. Anklageerweiterung). Der von der Straf- und Zivilklägerin 4 im Schriftstück vom 27. Oktober 2015 festgehaltene Betrag von CHF 13‘000.00 deckt sich in etwa mit der Summe der Rechnungsbeträge der sich bei den Akten befindlichen Rechnungen der Jahre 2007 bis 2014 (vgl. pag.