Betreffend den Betrugsvorwurf (Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 4. März 2016) geht die Kammer beweismässig davon aus, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 4 im Glauben, dass der Beschuldigte Zahnarzt sei, von diesem während der Dauer von rund acht Jahren zahnmedizinisch behandeln liess. Gemäss ihren glaubhaften Ausführungen ist zudem erstellt, dass sie den Beschuldigten für die Behandlungen bezahlte. Dabei hielt die Straf- und Zivilklägerin am 27. Oktober 2015 jedoch zunächst noch schriftlich fest, ihr seien in der Zeit von 2007 bis 2015 Kosten in der Höhe von CHF 13‘000.00 entstanden (pag. 141 Anklageerweiterung).