55 sondere das Schlucken der Füllungen und die wahrscheinlich dadurch hervorgerufene Quecksilbervergiftung, umschrieben wurden (vgl. pag. 324 Anklageerweiterung). Infolgedessen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur zu prüfen sein, ob die angeklagten erlittenen Schmerzen bereits den Tatbestand der schweren oder allenfalls der einfachen Köperverletzung erfüllen (vgl. dazu die Erwägungen unter III.24.2.4. Delikt z.N.v. H.________ hiernach). Betreffend den Betrugsvorwurf (Ziff.