(nachfolgend Dr. BD.________). Im September 2013 erhielt sie wiederum eine Aufforderung zur Terminvereinbarung zwecks Zahnreinigung und ab Frühjahr 2014 wurden ihr dann durch den Beschuldigten mind. 17 Zähne gezogen. Wie unter II.9.2. Vorbemerkungen zu Verfahrensführung und -dauer bereits festgehalten, genügt die Anklageschrift vom 4. März 2016 in Bezug auf das Entfernen der Amalgamfüllungen den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht, zumal zwar die erlittenen Schmerzen, nicht jedoch die – nota bene eingestandenen – ausser Acht gelassenen Vorsichtsmassnahmen und die Folgen der Behandlung, insbe-