83 Z. 75 ff. Anklageerweiterung) geht die Kammer in Bezug auf den Behandlungsablauf sodann davon aus, dass der Straf- und Zivilklägerin 4 im Jahr 2007 durch den Beschuldigten sämtliche Amalgamfüllungen entfernt und Keramikfüllungen eingesetzt wurden, sie in der Folge jeweils noch zur Zahnreinigung und zur Kontrolle ging. Als ihr im Jahr 2012 ein Teil einer Krone abbrach, konnte sie den Beschuldigten nicht erreichen, die Praxis war gemäss dem Telefonbeantworter vorübergehend geschlossen. Die Straf- und Zivilklägerin 4 konsultierte deshalb Dr. med. dent. BD.________ (nachfolgend Dr. BD.