warum der Beschuldigte für die Straf- und Zivilklägerin 4 Rezepte ausstellen sollte, ohne diese selber behandelt zu haben, ist nicht erklärbar. In einem weiteren Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass es allein der Beschuldigte gewesen sein kann, welcher die zahnmedizinischen Behandlungen an der Straf- und Zivilklägerin 4 vornahm (mit Ausnahme der erwähnten singulären Konsultation bei Dr. AI.________). Gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 4 (vgl. beispielhaft pag. 83 Z. 75 ff.