Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise sogar durch objektive Beweismittel widerlegt werden. So stellte der Beschuldigte am 6. und am 21. August 2014 Rezepte aus (zwar ohne Namensnennung aber mit eindeutiger Handschrift; vgl. pag. 30 und pag. 33 Anklageerweiterung); warum der Beschuldigte für die Straf- und Zivilklägerin 4 Rezepte ausstellen sollte, ohne diese selber behandelt zu haben, ist nicht erklärbar.