104 Z. 145 ff.); vielmehr kann und muss angenommen werden, dass ein Patient sehr genau weiss, welche Person als Zahnarzt in seinem Mund arbeitete – man denke an die eigenen Zahnarztbesuche, und dass ein Patient insbesondere auch die Dentalassistenten von den Zahnärzten zu unterscheiden vermag – dies erst Recht bei einer derart langwierigen und schmerzhaften Prozedur, wie sie die Straf- und Zivilklägerin 4 über sich ergehen lassen musste. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise sogar durch objektive Beweismittel widerlegt werden.