weshalb die Übersetzungskünste des Beschuldigten erforderlich gewesen wären, erschliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten für die behandelnde Person hätten halten sollen, wenn dieser doch nur übersetzt hätte (vgl. pag. 4924 f., S. 54 f. Entscheidbegründung). Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach ihn die Patienten auch deswegen verwechselt hätten, weil er den Zahnärzten in seiner Funktion als Dentalassistent bei den Behandlungen assistiert habe (vgl. pag. 104 Z. 145 ff.);