54 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bei den Behandlungen durch die Zahnärzte V.________, U.________ und AN.________ zu Übersetzungszwecken anwesend gewesen sei und wonach ihn die Patienten wegen seiner Präsenz für den behandelnden Arzt gehalten hätten (vgl. pag. 104 Z. 131 ff. Anklageerweiterung), gänzlich unlogisch und in keiner Weise glaubhaft; wie die allermeisten Geschädigten sprechen auch die genannten Zahnärzte Deutsch; weshalb die Übersetzungskünste des Beschuldigten erforderlich gewesen wären, erschliesst sich nicht.