Nichts anderes vermögen die Ausdrucke aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» zu belegen; wie bereits ausgeführt, ist die durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Version mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nachträglich abgeändert worden, womit ihr keinerlei Beweiswert zukommt (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.3. Beweiswürdigung hiervor sowie pag. 4924, S. 54 Entscheidbegründung).