_ war nach den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 4 bloss während einer Zahnextraktion anwesend. Dr. AN.________ war in der entscheidenden Phase noch gar nicht in der Praxis an der Z.________ (Adresse) tätig; sie trat ihre Arbeitsstelle erst im November 2014 an. Ausserdem arbeitete sie stets nur mit einem Pensum von 40% bis 60%, d.h. sie war an höchstens drei Wochentagen anwesend. Damit hatte der Beschuldigte ausreichend Gelegenheit, während ihrer Abwesenheit selber Patienten zu «behandeln». Nichts anderes vermögen die Ausdrucke aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» zu belegen;