4924, S. 54 Entscheidbegründung). Genauso wenig kann beweiswürdigend auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden; nach einem anfänglichen gesamthaften Abstreiten ging der Beschuldigte dazu über, zwar Behandlungen zuzugeben, in Bezug auf die gezogenen Zähne aber wiederum die die in seiner Praxis angestellten Zahnärzte vorzuschieben. Den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten kann jedoch kein Glaube geschenkt werden: Dr. V.________ war im fraglichen Zeitraum, d.h. im Jahr 2014, schon lange nicht mehr bei ihm angestellt. Dr. U.________ war nach den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 4 bloss während einer Zahnextraktion anwesend.