Diesbezüglich hält die Kammer jedoch mit der Staatsanwaltschaft fest, dass auf die Aussagen von Dr. AN.________, welche im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor in der Praxis des Beschuldigten angestellt war, mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist offenkundig, dass sich Dr. AN.________ mit ihren Aussagen auch selber zu schützen versuchte, zumal es auch für sie schwerwiegende berufliche und allenfalls strafrechtliche Konsequenzen hätte haben können, wenn sie zugegeben hätte, dass der Beschuldigte unter oder trotz ihrer Aufsicht zahnmedizinische Behandlungen durchführte (vgl. auch pag. 4924, S. 54 Entscheidbegründung).