Die Argumentation der Verteidigung, wonach Dr. BA.________ sich als Ankläger des Beschuldigten geoutet habe (vgl. pag. 5859), zielt damit ebenfalls ins Leere. Gesamthaft lässt sich in Bezug auf den Bericht von Dr. BA.________ vom 27. Dezember 2015 festhalten, dass dieser den zahnmedizinischen Status der Straf- und Zivilklägerin 4 und die damit verbundenen gesundheitlichen Folgen eindrücklich umschreibt (pag. 61 Anklageerweiterung): Massivste Beeinträchtigungen beim Essen, Schmerzen infolge der nicht passenden Teilprothese, ein dauernder Sensibilitätsverlust an der Oberlippe rechts und der Verlust von sämtlichen Kauzähnen (pag. 76).