53 und «Befundaufnahme für Unfälle und Erkrankungen gemäss KVG» insgesamt 18 Zähne als fehlend gestrichen (pag. 61 Akten Anklageerweiterung) – die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5859) können somit nicht gehört werden. Dass Dr. BA.________ in seinem Bericht einräumte, dass ein Kausalzusammenhang nur nach Einblick in die Patientenakte beurteilt werden könnte, belegt gerade seine Objektivität (vgl. dazu auch pag. 4925, S. 55 Entscheidbegründung). Die Argumentation der Verteidigung, wonach Dr. BA.